top of page

Satzung „Noah Gray’s Ark e.V.“

​

(zum Ausdrucken)

​

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

​

1. Der Verein führt den Namen "Noah Gray’s Ark" und hat seinen Sitz in Weilheim/Teck.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

​

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

​

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​

​

§ 2 Zweck und Grundsätze

​

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO Nr. 1.

Besonders Verwaisten Eltern und ihren Angehörigen soll bei der Suche nach neuem Lebenssinn, Lebensziel und Lebensperspektiven geholfen und zur Seite gestanden werden.

​

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

​

-den Aufbau und Betrieb eines oder mehrerer naturverbundener Wohnräume, in denen Verwaiste Eltern und ihre Angehörigen für eine bestimmte Zeit eine Auszeit nehmen können, um in der Natur Ruhe zu finden, Atem zu holen, Kraft zu schöpfen und sich Impulse zum „Weitermachen“ zu holen, um wieder gestärkt zurück ins Leben zu finden. An diesen Orten soll z.B.  auch genügend Literatur zum Thema Verlust, Trauerverarbeitung etc. ausliegen, die Impulse geben können wie man mit dem schweren Verlust leben lernen kann.
 

-Organisation und Durchführung von Auszeitwochen, -wochenenden, -reisen. Durch diese Angebote mit fachkundiger Begleitung sollen Freiräume geschaffen werden, in denen die Betroffenen ihre Gefühle von Schmerz, Trauer und Wut, Anklage, Scham und Schuld, Verzweiflung und Ohnmacht zulassen und miteinander teilen können, um durch diesen Austausch dann auch Kraft und Heilung zu erfahren.

​

-Aufbau einer Internetseite, auf der neben der Vermittlung der Auszeitangebote auch eine Vielzahl von anderen Hilfsangeboten zu finden ist wie
>>> bundesweit Adressen und Kontaktdaten zu Beratungsstellen / Trauergruppen und    
>>> Trauerbegleitungen 
>>> Literatur und Dokumentationen/Filme zum Thema
>>> Ideen zur Trauerverarbeitung im künstlerischen Bereich
>>> Forum für einen Austausch untereinander

​

-Unterstützung bei der medialen Vernetzung Verwaister Eltern untereinander durch Gründung von Gruppen bei z.B. Facebook oder durch WhatsApp oder durch das Forum auf der eigenen Internetseite, um sich zum einen im „Weiterleben“ gegenseitig Halt zu geben und um einfach nur „erzählen“ zu können, was einem gerade auf dem Herzen liegt und zum anderen ganz besonders um sich gegenseitig Rat zu geben in Problemsituationen oder anderen Lebenssituationen, die  automatisch bei Verlust eines Kindes auf die Betroffenen zukommen.
Beispiele für solche Probleme sind:
>>> Verlust von Freundschaften, da Freunde oft nicht mit der Trauer der Betroffenen umgehen können
>>> Spannungen in der Partnerschaft, da oft unterschiedlich getrauert wird, die dann auch oft zu Trennung oder Scheidung führen

>>> das Trauerverhalten der hinterbliebenen Geschwister. Betroffene Eltern sind oft so in ihrer eigenen Trauer gefangen, dass sie ihren hinterbliebenen Kindern nicht mehr den Halt geben können, den die Kinder für ihre eigene Trauerarbeit brauchen würden.
>>> Trauernde Eltern erleben vielfach Konzentrationsstörungen bis hin zu psychosomatischen Beschwerden. In vielen Fällen wird von den Betroffenen der Sinn des beruflichen Handelns in Frage gestellt und die bisherige Berufsausübung erweist sich zeitweise oder sogar für immer als unmöglich
>>> bei Unfällen oder Mord müssen die betroffenen Eltern sich mit Polizei und Staatsanwaltschaft auseinandersetzen und stoßen oft dabei an ihre Grenzen

 

2. Der Verein unterstützt mit seiner Arbeit auch Betroffene, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

​

​

§ 3 Durchführung der Arbeit

1. Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Zweckbetriebe zur Realisierung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhalten. Dabei ist er an die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung gebunden.

 

2. Zur Durchführung der Arbeiten kann eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet werden.

 

3. Zur Durchführung inhaltlicher Arbeiten können speziell hierfür qualifizierte Kräfte eingestellt oder gegen Honorar beauftragt werden.

​

​

§ 4 Gemeinnützigkeit

​

1. Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (A.O.)
 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

​

 

§ 5 Mitgliedschaft

​

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

 

2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

- Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (§ 2) aus Gründen der eigenen Betroffenheit oder aus anderen ihnen wichtigen Gründen nicht nur finanziell, sondern auch aktiv unterstützen wollen.

- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die auf ihr Stimmrecht verzichten und die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins (§ 2) vor allem durch ihre materielle Unterstützung fördern (z.B. durch einen höheren Mitgliedsbeitrag)

 

3. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

4. Über den schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung.

 

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

8. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen, ausschließen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

​

​

§ 6 Mitgliedsbeitrag

​

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind immer beitragsfrei.

​

​

§ 7 Organe des Vereins

​

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

​

​

§ 8 Mitgliederversammlung

​

1. Die Mitgliederversammlung konstituiert sich aus den ordentlichen Mitgliedern.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen alle 3 Jahre schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

​

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder über Änderungen der Vereinssatzung.

 

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

​

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Unterschrift der/des Vor- sitzenden und der/des Protokollführerin/s beurkundet.

​

​

§9 Vorstand

​

1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden.

 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

3. Die beiden Vorsitzenden sind auf Lebenszeit benannt.

 

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

​

​

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer ¾ -Mehrheit aller vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann. Ein entsprechender Tagesordnungspunkt ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Echo e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

3. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Falle

​

​

§ 11 Inkrafttreten

​

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26.09.2020 von der Gründungsveranstaltung des Vereins Noah Gray’s Ark beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

bottom of page